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Gesetzliche Mindestlöhne sind in vielen europäischen Ländern seit Langem eingeführt worden. In der Schweiz wird das Thema gerade in Zeiten der Krise breit diskutiert. Wir publizieren hier einen Beitrag von Alessandro Pelizzari, Regionalsekretär der Gewerkschaft Unia Genf, über die gewerkschaftliche Diskussion zum Mindestlohn.
Über die Frage, ob auch in der Schweiz ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt werden sollte, wird inzwischen rege diskutiert. In verschiedenen Kantonen (Waadt, Genf, Tessin, Wallis) wurden entsprechende Volksinitiativen lanciert, und auch innerhalb der Unia hat die Debatte nach dem Kongressantrag der Region Genf nun begonnen.
Schutzschild gegen Prekarisierung und Krise
Die Forderung nach einem staatlichen Schutzschild gegen tiefe Löhne erscheint auf den ersten Blick angesichts der zunehmenden Prekarisierung auf dem Arbeitsmarkt und der verschärften Wirtschaftskrise als eine gewerkschaftliche Selbstverständlichkeit. Bereits in den 90er-Jahren war der Anstieg der Armut zu zwei Dritteln auf die Ausbreitung von Working Poor zurückzuführen, und es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die Unternehmen nicht weiterhin versuchen werden, durch die Zahlung von Niedriglöhnen die sozialen Folgekosten der Krise auf die Beschäftigten abzuwälzen.
Dass davon vor allem Frauen und Jugendliche betroffen sind, zeigt ein Blick auf die Statistiken: Working Poor kommen heute in den weiblich dominierten Tieflohnbranchen Gastgewerbe, Detailhandel und Reinigungsgewerbe gehäuft vor, und obwohl dank der SGB-Mindestlohnkampagne der Anteil der TiefstlohnbezieherInnen beinahe halbiert worden ist, hat sich in gewerkschaftlich schwach durchdrungenen Sektoren die Situation für die Beschäftigten verschlechtert. 2006 verdienten noch immer 19,2 Prozent der weiblichen und 6,0 Prozent der männlichen Angestellten weniger als 3’800 Franken, darunter überdurchschnittlich viele junge ArbeitnehmerInnen. Es leuchtet also ein, dass insbesondere in Branchen ohne Gesamtarbeitsverträge (GAV) ein gesetzlicher Mindestlohn Tieflöhne bekämpfen kann und grundsätzlich dazu beiträgt, die private Konsumnachfrage zu stützen und damit die massive Einkommensumverteilung zugunsten der Kapitalseite wieder rückgängig zu machen, die letztlich die aktuelle Banken- und Spekulationskrise mitverursacht hat.
Die Argumente der Kritiker
Dennoch hat es die Idee eines gesetzlichen Mindestlohnes nach wie vor schwer, sich durchzusetzen. Arbeitgeber verweisen darauf, dass gesetzliche Mindestlöhne zu einem massiven Abbau von Arbeitsplätzen und zu einer weiteren Verschlechterung der Beschäftigungschancen von gering Qualifizierten führen würden. Dagegen sprechen jedoch die Fakten: Befürchtungen, die Einführung eines Mindestlohnes in Grossbritannien im Jahre 1999 würde zum Wegfall von bis zu 2 Millionen Arbeitsplätzen führen, haben sich nicht bewahrheitet. Vielmehr ist die Beschäftigung in den ersten Jahren nach der Einführung um 25% gestiegen.
Aber auch von gewerkschaftlicher Seite wird der gesetzliche Mindestlohn traditionell mit Argwohn betrachtet. Erstens wird befürchtet, dass mit dem Mindestlohn das hohe Gut der Sozialpartnerschaft relativiert wird und die Gewerkschaften weiter Gestaltungskompetenzen an den Staat verlieren. Zweitens sind viele besorgt, dass ein gesetzlicher Mindestlohn das bestehende Lohngefüge nach unten drücken könnte.
Zum ersten Argument muss festgehalten werden, dass die Schweiz zu den wenigen europäischen Ländern ohne gesetzlichen Mindestlohn gehört. Im Gegensatz zu diesen Ländern hat die Schweiz aber weder einen hohen gewerkschaftlichen Organisationsgrad (wie etwa in den skandinavischen Ländern) noch ein flächendeckendes GAV-Netz (wie etwa in Österreich oder Italien). Selbst in Deutschland, wo der GAV-Deckungsgrad in zehn Jahren von 76% auf 68% gefallen ist und damit noch immer deutlich höher liegt als in der Schweiz - wo nur rund 40% der Beschäftigten einem GAV mit verbindlichem Mindestlohn unterstellt sind -, fordern die Gewerkschaften nun mit Vehemenz einen gesetzlichen Mindestlohn. Kurzum: Ein gesetzlicher Mindestlohn ist umso notwendiger, je geringer die Verhandlungsmacht der Gewerkschaften oder der Abdeckungsgrad von GAV ist.
Zum zweiten Argument ist zu sagen, dass die gegenseitige Ergänzung von gesetzlichen Rahmenbedingungen und vertraglicher Ausgestaltung auch in der Schweiz nichts Neues ist. Es gibt den gesetzlichen Mindesturlaub (4 Wochen) und trotzdem deutlich höhere vertragliche Urlaubsansprüche; dasselbe gilt für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Und auch die gesetzliche Höchstarbeitszeit hat bisher vertraglich niedrigere Normalarbeitszeiten nicht verhindert. Fest steht: Die Festsetzung von tariflichen Standards ist nach wie vor der direkte Ausdruck bestehender Kräfteverhältnisse, und bereits jetzt bestehen in gewerkschaftlich schwach organisierten Branchen niedrige Mindestlöhne.
Ausländische Erfahrungen zeigen, dass die Wirkung des gesetzlichen Mindestlohnes vor allem von seiner absoluten Höhe abhängt. Wird er zu niedrig festgelegt, bekommt er nur kosmetischen Charakter oder legitimiert gar bestehende Niedriglöhne. Ist er umgekehrt hoch genug, wird damit die gewerkschaftliche Verhandlungsmacht eher erhöht: In Grossbritannien beispielsweise haben rund 1,5 Millionen Beschäftigte von der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes profitiert, womit die strukturell schwächere Verhandlungsposition von prekär Beschäftigten gegenüber potenziellen Arbeitgebern gestärkt werden konnte. Klar ist, dass die Existenz eines gesetzlichen Mindestlohns eine logische Konsequenz auch für die GAV-Löhne hat: Diese können nicht die vom Gesetz vorgesehene Mindestnorm unterschreiten.
Ein Blick ins Ausland macht ausserdem deutlich, dass ein gesetzlicher Mindestlohn keineswegs eine einseitige Angelegenheit des Staates ist. In der Regel werden Gewerkschaften und Arbeitgeber an der regelmässigen Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes beteiligt. So existiert z.B. in Grossbritannien eine Kommission, die sich aus Vertretern von Sozialpartnern und Wissenschaft zusammensetzt. In Belgien wird der gesetzliche Mindestlohn direkt im Rahmen nationaler Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften festgesetzt. Die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes ist in jedem Fall Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen und bietet damit den Gewerkschaften entsprechende politische Einflussnahme. Es zeigt sich also, dass die konkrete Ausgestaltung der Modalitäten den Gewerkschaften durchaus jenen Raum zukommen lassen kann, den sie auf Vertragsebene dadurch etwas verlieren.
Modell und Mobilisierung
Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Unia Genf ein Modell ausgearbeitet, welches den Mindestlohn für eine 40-Stunden-Woche auf der Höhe von zwei Dritteln des Medianlohnes festlegt. Regional angepasst bedeutet dies beispielsweise in Genf 4’200 Franken, womit der Lohn von rund 15% der Bevölkerung angehoben würde. Das Modell sieht die jährliche automatische Anpassung des Mindestlohnes an der Entwicklung des Medianlohnes vor; falls die Teuerung diese Entwicklung übersteigt, wird er dem Teuerungsindex angepasst. In jedem Fall hätte die tripartite Kommission die Kompetenz, einen darüber liegenden Lohn auszuhandeln. Um die in der Regel höheren GAV-Löhne zusätzlich zu stützen, könnte daran durchaus die Forderung gekoppelt werden, die Allgemeinverbindlicherklärung von branchenbezogenen vertraglichen Mindestlöhnen zu vereinfachen. Beide Elemente erfordern indes gesetzliche Veränderungen und müssen demnach politisch durchgesetzt werden. Eine breite gewerkschaftliche Mobilisierung ist angesichts der Krise denn auch dringend nötig.
Alessandro Pelizzari
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